Antragsverfahren
Allgemeines:
Die Antragstellung ist unter Verwendung des vorgeschriebenen
aktuellen Antragsformulars vorzunehmen (siehe nebenstehend). Bei
Antragstellung nach Inbetriebnahme der Anlage ist die
Fachunternehmererklärung zwingender Bestandteil des Antrages. Die
Verwendung veralteter Antragsformulare ist nicht zulässig.
Bitte beachten: Unaufgefordert eingereichte Originalunterlagen werden nicht zurückgesandt!
Bei der Antragstellung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
1. Für Privatpersonen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Organisationen (z. B. eingetragene Vereine):
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der
Anlage zu stellen. Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 16. Oktober
2006 begonnen wurden (Abschluss eines Lieferungs- oder
Leistungsvertrages) und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig
gestellt sind, d. h. die Anlage muss in
Betrieb sein. Mit der Durchführung der Investition muss nicht gewartet
werden, bis ein Antrag gestellt wurde oder dieser durch das BAFA
beschieden wird.
Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn die folgenden Unterlagen vollständig eingereicht werden:
- Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen Formular),
- die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen Formular),
- die vollständige Rechnung – adressiert an den Antragsteller – in Kopie,
- wenn zusätzlich der Effizienzbonus beantragt wird: Energieausweis – in Kopie.
- Nachweis
der Wohnfläche (nach Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003) oder
Nutzfläche (mittels Energiebedarfsausweis oder Nutzflächenberechnung
nach DIN277) – in Kopie.
2. Für kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), Unternehmen (KMU), an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind oder freiberuflich Tätige:
Der Antrag für bis zum 30. September 2009 noch nicht begonnene
Vorhaben ist vor Vorhabensbeginn (Abschluss eines Lieferungs- und
Leistungsvertrages) zu stellen (Bei Vorhabensbeginn bis einschließlich
30. September 2009 gilt das unter Punkt 1 beschriebene
Antragsverfahren). Anderenfalls kann die Anlage wegen vorzeitigem
Beginn nicht gefördert werden. Der Zuwendungsbescheid wird unter der
Bedingung erstellt, dass die beantragte Maßnahme innerhalb von neun
Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein wird.
Der Zuwendungsbescheid enthält Informationen über weitere
einzureichende Unterlagen.
Voraussetzungen für die Förderung von effizienten Wärmepumpen
Förderfähig sind effiziente Wärmepumpen für die kombinierte
Warmwasserbereitung und Bereitstellung des Heizwärmebedarfs eines
Gebäudes, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- für elektrisch angetriebene Wärmepumpen: Einbau
eines Stromzählers sowie mindestens eines Wärmemengenzählers zur
Messung der größten Wärmemenge der Anlage. Ab dem 1. Juli 2009 wird
verbindlich die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen
Wärmemengen gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere
Wärmemengenzähler vorzusehen. Maßgeblich ist das Datum des
Antragseingangs beim BAFA.
- für
gasbetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Gaszählers sowie mindestens
eines Wärmemengenzählers zur Messung der größten Wärmemenge der Anlage.
Ab dem 1. Juli 2009 wird verbindlich die Messung aller durch die
Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen gefordert. Falls notwendig sind
hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen. Maßgeblich ist das Datum
des Antragseingangs beim BAFA.
-
Vorliegen einer Fachunternehmererklärung des folgenden Inhalts:
- Bei
elektrisch angetriebenen Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresarbeitszahl
von mindestens 4,0 bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen im
Neubau bzw. mindestens 3,7 im Gebäudebestand, bei Luft /
Wasserwärmepumpen von mindestens 3,5 im Neubau bzw. 3,3 im Gebäudebestand.
- Bei gasbetriebenen Wärmepumpen Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 1,2.
- Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage.
- Nachweis über die Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage an das entsprechende Gebäude.
Die Jahresarbeitszahl bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ist
das Ergebnis der Division der abgegebenen Wärmemenge durch die
eingesetzte Strommenge einschließlich der Strommenge für den Betrieb
der peripheren Verbraucher, insbesondere der Grundwasserpumpe, der
Soleumwälzpumpe, des Notheizstabes und der Regelung.
Ab dem 1. Juli 2009 (maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA) gilt: Die Jahresarbeitszahl ist nach der VDI
4650 (2009) unter Berücksichtigung der Jahresarbeitszahlen für
Raumwärme und für Warmwasser zu bestimmen. Sie entspricht der
Gesamt-Jahresarbeitszahl der VDI 4650 (2009).
Die Berechnungsgrundlagen sind auf den entsprechenden Vordrucken des BAFA dem Antrag beizulegen.
Die Jahresarbeitszahl bei gasbetriebenen Wärmepumpen ist das
Ergebnis der Division aller abgegebenen Wärmemengen durch den gesamten
Aufwand, der als Summe des Heizwertes der eingesetzten Brennstoffmenge
und der für den Betrieb der Wärmepumpe eingesetzten Strommengen
berechnet wird. Bei der Strommenge ist auch die Strommenge für den
Betrieb der peripheren Verbraucher, insbesondere der Grundwasserpumpe,
der Soleumwälzpumpe, des Notheizstabes und der Regelung, mit
einzurechnen.
Sofern für Sonderbauformen von Wärmepumpen kein normiertes Verfahren
zur Berechnung der Jahresarbeitszahl zur Verfügung steht, kann dennoch
gefördert werden. In diesen Fällen muss die Einhaltung der geforderten
Mindest-Jahresarbeitszahl in einer nachvollziehbaren Berechnung
glaubhaft dargelegt werden. Diese Ermittlung der erwarteten
Jahresarbeitszahl ist dem Fördermittelgeber mit dem Antrag zur Prüfung
vorzulegen.
Kann bei Direktkondensationswärmepumpen aus konstruktiven
Besonderheiten eine Wärmemengenzählung nicht erfolgen, kann gefördert
werden, wenn eine Heizungsvorlauftemperatur von 40 ° C
nicht überschritten sowie ein glaubhafter und nachvollziehbarer
Nachweis erbracht wird, dass die geforderten Jahresarbeitszahlen unter
realistischen Bedingungen erreicht werden. Eine separate Erfassung des
Strom- oder Gasbedarfs der Wärmepumpe bleibt dennoch
Fördervoraussetzung.
Hinweis: Ab dem 1. Juli 2010
(maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA) ist der für
die Berechnung der Jahresarbeitszahl benötigte COP-Wert mit einem
Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Der
Nachweis des EHPA Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt.
Die geförderten Anlagen werden im Rahmen eines speziellen Evaluationsprogramms stichprobenartig untersucht.
Ab dem 1. Januar 2011 (maßgeblich ist der
Antragseingang beim BAFA) sind nur noch Wärmepumpen förderfähig, deren
Umwälzpumpen die Effizienzanforderungen entsprechend der
Effizienzklasse A erfüllen.
Die Höhe der Förderung bei effizienten Wärmepumpen
Basisförderung
Gebäudebestand
Die Basisförderung beträgt für Wärmepumpenanlagen im Gebäudebestand
(mit Ausnahme von elektrisch betriebenen Luft / Wasserwärmepumpen) in
Wohngebäuden 20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, in Nichtwohngebäuden
20 Euro je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Basisförderung ist
auf Höchstförderbeträge begrenzt. Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden
- mit einer Wohneinheit höchstens 2.400 Euro,
- mit zwei Wohneinheiten höchstens 3.600 Euro,
- mit drei Wohneinheiten höchstens 4.800 Euro,
- mit vier Wohneinheiten höchstens 5.400 Euro,
- mit fünf Wohneinheiten höchstens 6.000 Euro.
Für jede weitere Wohneinheit erhöht sich der Förderhöchstbetrag um 300 Euro je Wohneinheit.
Die Förderung beträgt bei Nichtwohngebäuden höchstens 6.000 Euro.
Für elektrisch betriebene Luft/Wasserwärmepumpen im Gebäudebestand
beträgt die Förderung 10 Euro je Quadratmeter beheizter Wohnfläche, in
Nichtwohngebäuden 10 Euro je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die
Basisförderung von elektrisch betriebenen Luft/Wasserwärmepumpen
beträgt maximal 50% der vorgenannten Höchstförderbeträge.
Neubauten
Bauantrag/Bauanzeige vor dem 1. Januar 2009
Die Basisförderung für Wärmepumpenanlagen (mit Ausnahme von
elektrisch betriebenen Luft/Wasserwärmepumpen) in neu errichteten
Wohngebäuden, für die ein Bauantrag vor dem 1. Januar 2009 gestellt
bzw. Bauanzeige erstattet wurde, beträgt in Wohngebäuden 10 Euro je
Quadratmeter Wohnfläche, in entsprechenden Nichtwohngebäuden 10 Euro je
Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Basisförderung ist auf
Höchstförderbeträge begrenzt. Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden
- mit einer Wohneinheit höchstens 1.200 Euro,
- mit zwei Wohneinheiten höchstens 1.800 Euro,
- mit drei Wohneinheiten höchstens 2.400 Euro,
- mit vier Wohneinheiten höchstens 2.700 Euro,
- mit fünf und mehr Wohneinheiten höchstens 3.000 Euro.
Die Förderung beträgt bei Nichtwohngebäuden höchstens 3.000 Euro.
Für elektrisch betriebene Luft/Wasserwärmepumpen in neu errichteten
Wohngebäuden, für die ein Bauantrag vor dem 1. Januar 2009 gestellt bzw.
Bauanzeige erstattet wurde, beträgt die Förderung 5 Euro je
Quadratmeter Wohnfläche, in entsprechenden Nichtwohngebäuden 5 Euro je
Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Basisförderung von elektrisch
betriebenen Luft/Wasserwärmepumpen beträgt maximal 50% der vorgenannten
Höchstförderbeträge.
Bauantrag/Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2008
Die Basisförderung für Wärmepumpenanlagen (mit Ausnahme von
elektrisch betriebenen Luft/Wasserwärmepumpen) in neu errichteten
Gebäuden, für die ein Bauantrag nach dem 31. Dezember 2008 gestellt bzw.
Bauanzeige erstattet wurde, beträgt in Wohngebäuden 7,50 Euro Euro je
Quadratmeter Wohnfläche, in entsprechenden Nichtwohngebäuden 7,50 Euro
je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Basisförderung ist auf
Höchstförderbeträge begrenzt. Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden,
- mit einer Wohneinheit höchstens 900 Euro
- mit zwei Wohneinheiten höchstens 1.350 Euro,
- mit drei Wohneinheiten höchstens 1.800 Euro,
- mit vier Wohneinheiten höchstens 2.025 Euro,
- mit fünf und mehr Wohneinheiten höchstens 2.250 Euro.
Die Förderung beträgt bei Nichtwohngebäuden höchstens 2.250 Euro.
Für elektrisch betriebene Luft/Wasserwärmepumpen in neu errichteten
Wohngebäuden, für die ein Bauantrag vor dem 1. Januar 2009 gestellt
bzw. Bauanzeige erstattet wurde, beträgt die Förderung 3,75 Euro je
Quadratmeter Wohnfläche, in entsprechenden Nichtwohngebäuden 3,75 Euro
je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Basisförderung von elektrisch
betriebenen Luft/Wasserwärmepumpen beträgt maximal 50% der vorgenannten
Höchstförderbeträge.
Hinweis: Der Nachweis der Wohnfläche (Wohngebäude)
ist anhand einer Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung
zu erbringen, der Nachweis der Nutzfläche (Nichtwohngebäude) anhand des
Energiebedarfsausweises bzw.
einer Nutzflächenberechnung nach DIN 277. Wohneinheiten werden im
Rahmen der Berechnung des Förderbetrages nur berücksichtigt, wenn sie
durch die geförderte Wärmepumpe versorgt werden.
Falls es neben der Wärmepumpe für die Beheizung des betroffenen
Gebäudes noch weitere Wärmeerzeuger gibt (für Brennstoffe jeder Art,
Fern-/Nahwärme), so wird der Förderbetrag anteilig reduziert (siehe
Nummer 8 der Erläuterungen zur Förderung von effizienten Wärmepumpen
vom 15.7.2009).
Bonus für Kombination mit Solarkollektoranlage
Wird gleichzeitig eine nach diesen Richtlinien geförderte
Solarkollektoranlage errichtet, so kann zusammen mit dem Solarantrag
ein Kombinationsbonus in Höhe von 750 Euro beantragt werden. Für beide Maßnahmen ist ein separater Antrag zu stellen.
Effizienzbonus
Für Wärmepumpenanlagen in effizienten Wohngebäuden, die wegen des
geringeren Energiebedarfs eine geringere Kostenersparnis für fossile
Brennstoffe bei der Nutzung erneuerbarer Energien erzielen und dies
durch einen Energiebedarfsausweis nachgewiesen wird, kann eine höhere
Förderung gewährt werden. Für Nichtwohngebäude wird kein Effizienzbonus
gewährt.
Effizient im Sinne dieser Vorschrift sind Wohngebäude, die besondere
Anforderungen an den spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust HT´ nach Anlage 1
Tabelle 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllen.
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Gebäude effizient ist, gelten die Anforderungen der Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009).
Antragstellung vor dem 1. Juli 2010
Für die Stufe 1 des Effizienzbonus ist es erforderlich, dass Gebäude
mit Baugenehmigung vor 1995 diese Bedingungen nicht um mehr als 15%
überschreiten bzw. Gebäude mit Baugenehmigung nach 1994 diese Bedingungen um mindestens 15 % unterschreiten.
Für die Stufe 2 des Effizienzbonus ist es erforderlich, dass Gebäude
mit Baugenehmigung vor 1995 diese Bedingungen um mindestens 15 %
unterschreiten bzw. Gebäude mit Baugenehmigung nach 1994 diese Bedingungen um mindestens 30 % unterschreiten.
Antragstellung nach dem 30.6.2010
Für die Stufe 1 des Effizienzbonus ist es erforderlich, dass Gebäude
mit Baugenehmigung vor 1995 diese Bedingungen nicht überschreiten bzw.
Gebäude mit Baugenehmigung nach 1994 diese Bedingungen um mindestens 30
% unterschreiten.
Für die Stufe 2 des Effizienzbonus ist es erforderlich, dass Gebäude
mit Baugenehmigung vor 1995 diese Bedingungen um mindestens 30 %
unterschreiten bzw. Gebäude mit Baugenehmigung nach 1994 diese
Bedingungen um mindestens 45 % unterschreiten.
Bei der Effizienzförderung der Stufe 1 beträgt die Höhe der
Förderung (Basisförderung plus Effizienzbonus) das 1,5-fache der
Basisförderung. Bei der Effizienzförderung der Stufe 2 beträgt die Höhe
der Förderung (Basisförderung plus Effizienzbonus) das 2-fache der
Basisförderung.
Bonus für besonders effiziente Umwälzpumpen
Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer Wärmepumpenanlage eine
besonders effiziente Umwälzpumpe eingebaut, so kann pro Heizungsanlage
ein Bonus von 200 Euro bewilligt werden.
Die Umwälzpumpe muss Bestandteil eines hydraulisch und
regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein, das mit
voreinstellbaren Thermostatventilen an den Heizkörpern und ggf. mit weiteren Abgleicharmaturen ausgestattet ist.
Als besonders effiziente Umwälzpumpen gelten Pumpen, die die
Bedingungen des freiwilligen Energielabels der Klasse A der
Pumpenhersteller erfüllen.
Der Bonus für die besonders effiziente Umwälzpumpe muss zusammen mit
der Förderung der Wärmepumpenanlage beantragt werden. Die Installation
der besonders effizienten Umwälzpumpe ist durch Rechung der Fachfirma
nachzuweisen und ist in der Fachunternehmererklärung aufzuführen.
Hinweis: Der Bonus für besonders effiziente Umwälzpumpen ist bis zum 30. Juni 2010 (Tag der Antragstellung) befristet.
Innovationsförderung von besonders effizienten Wärmepumpen
Wird bei Anlagen in Neubauten eine Jahresarbeitszahl von mindestens
4,7 und im Gebäudebestand eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4,5
nachgewiesen, so erhöhen sich die Fördersätze und Fördergrenzen um 50 %.
Die Innovationsförderung wird nur für Wärmepumpen gewährt, bei denen der COP-Wert
mindestens 4,7 beträgt und dies mit einem Prüfzertifikat eines
unabhängigen Prüfinstituts nachgewiesen wurde. Der Nachweis des EHPA Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt.
Der Kombinationsbonus, der Effizienzbonus und die Innovationsförderung sind jeweils nicht untereinander kumulierbar.
Nähere Einzelheiten zur Förderung von effizienten Wärmepumpen
entnehmen Sie bitte den nebenstehenden Erläuterungen des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 437
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-625
Quelle: