Allgemeines
Den Antragstellern wird empfohlen, sich vor der Auswahl der Anlage zu
informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der
Förderrichtlinie erfüllt. Nähere Informationen hierzu finden Sie
nebenstehend.
Die Antragstellung ist unter Verwendung des vorgeschriebenen
aktuellen Antragsformulars vorzunehmen (siehe nebenstehend). Bei
Antragstellung nach Inbetriebnahme der Anlage ist die
Fachunternehmererklärung zwingender Bestandteil des Antrages. Die
Verwendung veralteter Antragsformulare ist nicht zulässig.
Bitte beachten: Unaufgefordert eingereichte Originalunterlagen werden nicht zurückgesandt.
Erneute Antragstellung nach Ablehnung wegen fehlender Haushaltsmittel
Sofern im Jahr 2010 bereits ein Antrag auf Förderung abgelehnt wurde,
kann dieselbe Anlage auf erneuten Antrag dennoch gefördert werden.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Antrag wegen der
Nichtverfügbarkeit von Haushaltsmitteln abgelehnt wurde und dass die
Anlage nach den aktuellen Richtlinien vom 9. Juli 2010 förderfähig ist.
Bei der Antragstellung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
1. Für Privatpersonen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Organisationen (z. B. eingetragene Vereine)
Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen.
Ausnahme: Für im Zeitraum 1. November 2009 bis einschließlich 28.
Februar 2010 in Betrieb genommene Anlagen wird hiervon abweichend ein
Zeitraum von 9 Monaten akzeptiert.
Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2008 begonnen wurden
(Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages) und zum Zeitpunkt
der Antragstellung fertig gestellt sind, d. h.
die Anlage muss in Betrieb genommen worden sein. Mit der Durchführung
der Investition muss nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt
wurde oder dieser durch das BAFA beschieden wird.
Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn die folgenden Unterlagen vollständig eingereicht werden:
- Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular),
- die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular),
- die vollständige Rechnung – adressiert an den Antragsteller – in Kopie,
- wenn zusätzlich der Effizienzbonus beantragt wird: Energieausweis – in Kopie.
Alle Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern auf
Investitionszuschüsse sind vor Vorhabensbeginn (Abschluss eines
Lieferungs- und / oder Leistungsvertrages) zu stellen.
Anderenfalls kann die Anlage wegen vorzeitigem Beginn nicht gefördert
werden. Der Zuwendungsbescheid wird unter der Bedingung erstellt, dass
die beantragte Maßnahme innerhalb von neun Monaten nach Erhalt des
Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein wird. Der Zuwendungsbescheid
enthält Informationen über weitere einzureichende Unterlagen.
2. Für kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), Unternehmen (KMU), an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind oder freiberuflich Tätige
Der Antrag für bis zum 30. September 2009 noch nicht begonnene
Vorhaben ist vor Vorhabensbeginn (Abschluss eines Lieferungs- und
Leistungsvertrages) zu stellen (Bei Vorhabensbeginn bis einschließlich
30. September 2009 gilt das unter Punkt 1 beschriebene
Antragsverfahren). Anderenfalls kann die Anlage wegen vorzeitigem Beginn
nicht gefördert werden. Der Zuwendungsbescheid wird unter der Bedingung
erstellt, dass die beantragte Maßnahme innerhalb von neun Monaten nach
Erhalt des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein wird. Der
Zuwendungsbescheid enthält Informationen über weitere einzureichende
Unterlagen.
Basisförderung von Solarkollektoranlagen
Hinweis: Es sind nur solche Anlagen förderfähig, die der
Bereitstellung des Wärmebedarfs für Heizung oder Warmwasserbereitung
oder des Kältebedarfs für Kühlung von Gebäuden dienen, die bereits vor
Durchführung der Maßnahme über ein Heizungssystem verfügten
(Gebäudebestand).
Anlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme sind auch förderfähig,
auch wenn sie in Neubauten errichtet werden. Ansonsten gibt es ab sofort
keine Förderung mehr für Anlagen in Neubauten.
1. Solarkollektoren für die Warmwasserbereitung
Solarkollektoranlagen, die der ausschließlichen Warmwasserbereitung
dienen, werden nicht mehr gefördert. Ausnahme: Große
Solarkollektoranlagen, die im Rahmen der Innovationsförderung
förderfähig sind.
2. Solarkollektoren für die kombinierte Warmwasserbereitung und
Heizungsunterstützung, für die Bereitstellung von Prozesswärme und zur
solaren Kühlung
Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen bis 40 m² beträgt
die Förderung 90 Euro je angefangenem m² Bruttokollektorfläche. Folgende
Mindestbruttokollektorflächen und Wärmespeichervolumina pro
Quadratmeter Bruttokollektorfläche (bezogen auf Wasser als
Wärmespeichermedium) sind erforderlich:
- Bei Vakuumröhrenkollektoren: mind. 7,0 m² und mind. 50 Liter je Quadratmeter Bruttokollektorfläche.
- Bei Flachkollektoren: mind. 9,0 m² und mind. 40 Liter je Quadratmeter Bruttokollektorfläche.
Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen von mehr als 40 m²
Bruttokollektorfläche auf Ein- oder Zweifamilienhäusern zur
kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung und mit
Pufferspeichervolumina von mindestens 100 Litern je m²
Bruttokollektorfläche wird für die ersten 40 m² 90 Euro je angefangenem
m² Bruttokollektorfläche und für die darüber hinaus errichtete
Bruttokollektorfläche 45 Euro je angefangenem m² Bruttokollektorfläche
gewährt.
3. Erweiterung von Solarkollektoranlagen
Für die Erweiterung von bereits in Betrieb genommenen
Solarkollektoranlagen um bis zu 40 m² Solarkollektorfläche beträgt die
Förderung 45 Euro je zusätzlich installiertem, angefangenem m²
Bruttokollektorfläche.
Bonusförderungen
Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von
Solarkollektoranlagen können zusätzlich zur oben genannten
Basisförderung mit den folgenden Bonus-Förderungen bezuschusst werden:
Kesseltauschbonus
Die Errichtung von Solarkollektoranlagen zur kombinierten
Warmwasserbereitung und Raumheizung wird zusätzlich mit einem Bonus in
Höhe von 400 Euro gefördert, sofern gleichzeitig der bisher betriebene
Heizkessel ohne Brennwerttechnik durch einen neuen Brennwertkessel nach
Energieeinsparverordnung mit Brennstoff Öl oder Gas ersetzt wird.
Für diese Bonusförderung ist zusätzlich Voraussetzung, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt wurde.
Diese Förderung ist bis zum 30. Dezember 2010 (Tag des Antragseingangs beim BAFA) befristet.
Die Kombination von Kesseltausch mit Solarkollektoren zur alleinigen Warmwasserbereitung ist nicht förderfähig.
Der Bonus kann nur gewährt werden, wenn der Kesseltausch in
Verbindung mit der Errichtung einer Solarkollektoranlage vorgenommen
wird. Ein bloßer Kesseltausch ohne Errichtung einer Solarkollektoranlage
ist nicht förderfähig.
Gleichzeitigkeit von Kesseltausch und Installation der
Solarkollektoranlage: Hierbei ist ein maximaler Zeitrahmen von sechs
Monaten zwischen den Inbetriebnahmedaten der Solarkollektoranlage und
des Kesseltausches zu beachten. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist
muss der Antrag beim BAFA gestellt werden.
Der Bonus für den Kesseltausch muss zusammen mit der Förderung der
Solarkollektoranlage beantragt werden. Die Installation des
Brennwertkessels ist durch Rechung der Fachfirma nachzuweisen.
Der Kesseltauschbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe unten) kumulierbar.
Kombinationsbonus
Zusätzlich zu der Basisförderung für eine Solaranlage (siehe oben)
kann ein Bonus von 500 Euro gewährt werden, sofern gleichzeitig eine
förderfähige Biomasseanlage (gemäß Nr. 12.2 der Förderrichtlinie) oder eine förderfähige Wärmepumpenanlage (gemäß 12.3 der Förderrichtlinie) errichtet wird.
Voraussetzung für diese Bonusförderung ist, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt wurde.
Ab dem 1. Januar 2011 kommt der Kombinationsbonus nur noch für
Anlagen in Betracht, die hydraulisch abgeglichen sind und deren
Umwälzpumpen die hohen Effizienz-Anforderungen entsprechend der
Effizienzklasse A erfüllen.
Gleichzeitigkeit der Maßnahmen: Hierbei ist ein maximaler Zeitraum
von sechs Monaten zwischen den Inbetriebnahmedaten der beiden Maßnahmen
zu beachten. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist muss der Antrag
gestellt werden. Für beide Maßnahmen ist ein separater Antrag zu
stellen.
Der Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe unten) kumulierbar.
Effizienzbonus
Die Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten
Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung kann mit einem
Effizienzbonus gefördert werden.
Dies gilt auch bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen von
mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- oder Zweifamilienhäusern
zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung und mit
Pufferspeichervolumina von mindestens 100 Litern je m².
Voraussetzung für die Gewährung des Effizienzbonus ist, dass die
Solaranlage auf einem effizient gedämmten Wohngebäude errichtet wird,
das einen besonders geringen Primärenergiebedarf hat und dies durch
einen Energieausweis nachgewiesen wird (siehe unten).
Für Nichtwohngebäude wird kein Effizienzbonus gewährt.
Die Effizienz des Wohngebäudes wird nach dem zulässigen
Transmissionswärmeverlust oder -transferkoeffizienten (HT´) gemäß der
Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 bewertet.
Die Höhe der Gesamtförderung (Basis- und Effizienzbonus) beträgt das 1,5-fache der jeweiligen Basisförderung.
Die Systemeinbindung soll nach Maßgabe des Energieausweises auf der
Grundlage des Energiebedarfs erfolgen. Außerdem wird der Effizienzbonus
nur dann gewährt, wenn der hydraulische Abgleich sowie die
gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage vorgenommen
wurde.
Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:
- Energieausweis auf der Basis des Energiebedarfs nach EnEV 2009 oder EnEV 2007 oder Energiebedarfsausweis nach § 13 der EnEV 2002 oder EnEV 2004
- Nachweis über den hydraulischen Abgleich und die gebäudebezogene
Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage. Dieser Nachweis ist in dem
Formular der Fachunternehmererklärung zu erbringen.
Bonus für besonders effiziente Solarkollektorpumpen
Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer förderfähigen
Solarkollektoranlage eine besonders effiziente Solarkollektorpumpe
eingebaut, so kann pro Pumpe ein Bonus von 50 Euro gewährt werden.
Als besonders effiziente Solarkollektorpumpen gelten Pumpen in permanent erregter EC-Motor
Bauweise oder Pumpen, die ausschließlich aus Strom aus einem
fotovoltaischen Modul versorgt werden, das über keinen Netzanschluss
verfügt.
Der Bonus für die Solarkollektorpumpe muss zusammen mit der Förderung
der Solarkollektoranlage beantragt werden. Die Installation der
Solarkollektorpumpe ist durch Rechung der Fachfirma nachzuweisen und ist
in der Fachunternehmererklärung aufzuführen.
Innovationsförderung
Erläuterungen zu den besonderen Fördertatbeständen werden unter der Rubrik Innovationsförderung aufgeführt.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referate 511 - 514
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-625
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